AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klangfabrik Medienproduktion Herr Oliver Wiesmann & Herr Daniel Ernst (nachfolgend auch „wir“, „uns“) regeln die Bedingungen, die für Veranstaltungen gelten, die die Klangfabrik Medienproduktion Herr Oliver Wiesmann & Herr Daniel Ernst allein oder zusammen mit anderen Veranstalterinnen als Veranstalterin durchführt. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.

Es finden zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Ticketpartnerin, über die das Ticket für die Veranstaltung erworben wurde, Anwendung. Ferner gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätten. Sofern Tickets mit Beförderungsleistungen Dritter kombiniert werden, gelten für die Beförderungsleistungen die Geschäftsbedingungen der Dritten. Die Kundschaft wird gebeten, sich bezüglich der Beförderungsleistungen mit den Geschäftsbedingungen der Dritten vertraut zu machen. Diese findet die Kundschaft jeweils durch die direkt im Angebot befindlichen Verweise. Etwaige Ansprüche bezüglich der Beförderungsleistungen sind gegenüber den Dritten geltend zu machen.

Im Folgenden wird zur Bezeichnung von Kunden, Veranstalter und anderen Personen aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche Form („Kundschaft“, „Kundin“, „Veranstalterin“, „Verbraucherinnen“ etc.) verwendet. Diese Bezeichnungen sowie ggf. in der männlichen Form gehaltene Personenbezeichnungen beziehen sich jeweils auf Personen allen Geschlechts.

Themenübersicht

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN für die Durchführung von Festivals
II. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten
III. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE
IV. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE Teil A Ticketerwerb/ Einschluss von Reiseleistungen

 

 

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN für die Durchführung von FestivalsI.1 Definition Veranstaltungs- und Festivalgelände

Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden und die nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet.

Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der sich auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Flächen, Resort-,/Komfortcamping- und Wohnmobilflächen. Die Bereiche, in denen die Festivalbändchen ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgeländes.

 

I.2 Zutrittsberechtigungen / „Rotes Band“

Die Regelungen für den Zutritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahre finden sich hier auf der Internetseite des Festivals.

Im Übrigen gelten für alle Veranstaltungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Verstößt ein Gast in erheblicher Weise gegen die Vorgaben dieser Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände, so kann die Veranstalterin das Festivalbändchen gegen ein rotes Armband austauschen. Der Gast hat dann das Veranstaltungsgelände zu verlassen. Er darf es dann erst wieder am darauffolgenden Tag betreten, nachdem er ein Gespräch mit dem Ordnungsdienst geführt hat und dieser zu dem Ergebnis kommt, dass der Gast geläutert ist und nunmehr die Allgemeinen Bestimmungen und die Hausordnung respektieren wird. Wird gegen einen Gast ein zweites Mal ein „rotes Band“ verhängt, so steht es der Veranstalterin frei, den Gast dauerhaft von dem Betreten des Veranstaltungsgeländes auszuschließen. In diesen Fällen erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.

 

I.3 Upgrades und Umtausch

I.3.1 Ein Upgrade eines bereits gekauften und durch die Kundschaft bezahlten Tickets von einer Ticketkategorie in eine höherwertige Ticketkategorie ist nur möglich, wenn die höherwertige Ticketkategorie noch nicht ausverkauft ist. Das Upgrade muss telefonisch erfolgen 06158 9416353

I.3.2 Klangfabrik Medienproduktion Herr Oliver Wiesmann & Herr Daniel Ernst ist nicht verpflichtet, bereits gekaufte und durch den Kunden bezahlte Tickets in ein anderes Ticket der gleichwertigen Ticketkategorie (z. B. anderer Festivaltag) umzutauschen. Die Anfrage eines Umtauschs muss telefonisch erfolgen 06158 9416353 und durch die Klangfabrik Medienproduktion Herr Oliver Wiesmann & Herr Daniel Ernst bestätigt werden.

 

I.4 Die Haftung der Veranstalterin (Klangfabrik Medienproduktion Herr Oliver Wiesmann & Herr Daniel Ernst)

Die vertragliche und gesetzliche Haftung der Veranstalterin für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht

  • für Schäden, die die Veranstalterin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  • in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit der Veranstalterin für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie
  • für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Veranstalterin. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung die Veranstalterin – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für die Veranstalterin bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung der Veranstalterin für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Gastes zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung der Veranstalterin für ihre Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen der Veranstalterin.

 

I.5 Absage / Abbruch / Verlegung der Veranstaltung

I.5.1 Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Internetseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.

I.5.2 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich dem Umfange nach auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaberin bzw. der Gast einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziffer I.4 entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als eine Erwerberin eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung einer Künstlerin oder mehrerer Künstlerinnen im Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

I.5.3 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt), ist das Recht der Ticketinhaberin bzw. des Gastes, von dem Vertrag zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat die Veranstalterin nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung – ggf. wiederholt verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Die Ticketinhaberin bzw. der Gast kann jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer I.5.2 verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für sie bzw. ihn unzumutbar ist (z. B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin). Eine Unzumutbarkeit liegt nicht darin, dass die Veranstaltung – aus den vorstehend genannten Gründen – wiederholt verschoben wird.

Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches der Veranstalterin liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von der Veranstalterin zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.

Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft die Veranstalterin nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.

I.5.4 Wird die Veranstaltung durch die Veranstalterin endgültig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später – insbesondere nach Prüfung der Veranstalterin, ob die Veranstaltung nachgeholt und/oder verschoben werden kann – erfolgt, und hat die Veranstalterin die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nach den Regelungen der Ziffer I.5.3 nicht zu vertreten, so erlischt ein Anspruch des Gastes auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Ticketpreises nach Ablauf von sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis des Gastes von der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruches. Etwaige Versandkosten sowie Service- und Vorverkaufsgebühren werden, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, nicht rückerstattet. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.

I.5.5 Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte der Veranstalterin (wie z. B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.

I.5.6 Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen, nachdem Gäste die Campingfläche betreten haben, so haben die Gäste den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise nach vorheriger Aufforderung durch die Veranstalterin vorzunehmen. Die Veranstalterin wird hierzu den Gästen eine angemessene Frist setzen. Befinden sich nach Ablauf der von der Veranstalterin gesetzten Frist noch Gegenstände auf dem Campinggelände, so ist die Veranstalterin berechtigt, diese zu entsorgen.

I.6 Betreten und Verlassen eines Festivalgeländes

Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet, dem Gast wird ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Festival- und Veranstaltungsgeländes ist das unbeschädigte Armband mit Original-Verschluss vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
I.7 Sicherheitskontrollen

Beim Einlass auf das Festivalgelände sowie auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Festivals ist untersagt. Die jeweils gültige Liste aller verbotenen Gegenstände pro Bereich (Festivalgelände, Veranstaltungsgelände) ist auf der Internetseite des Festivals einsehbar. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehreren Gegenständen dieser Liste kann dazu führen, dass die Veranstalterin den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Gast nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Die Veranstalterin ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Gast zu verwahren.

Die Veranstalterin bzw. der von der Veranstalterin eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Gäste bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

 

I.8 Bild- und Tonaufzeichnungen

Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ebenfalls untersagt. Die Veranstalterin kann dem Gast den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Gast nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung der Veranstalterin zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.

Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich bei der Veranstalterin. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

 

I.9 Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir können die Veranstaltung filmen, livestreamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes, willigt der Gast unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die von der Veranstalterin, deren Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet), ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Gast der Veranstalterin und deren dritten Vertragspartnerinnen/Lizenznehmerinnen das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Gastes in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Gastes aufzuzeichnen und in Medien ihrer Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

 

I.10 Ausschluss von Gästen

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Gast auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist die Veranstalterin berechtigt, den Gast von der Veranstaltung auszuschließen. Macht die Veranstalterin Gebrauch von ihrem Ausschlussrecht, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

I.11 Hör- und Gesundheitsschäden

Die Veranstalterin haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihr und ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Gastes zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

 

I.12 Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als zu dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und die Veranstalterin ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.

Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalbändchens, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

 

I.13 Nutzung der Campingfläche

Bei Open-Air-Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Das Campieren ist nur auf den ausgewiesenen Zelt- und Campingplätzen gestattet. Die Veranstalterin behält sich vor, beim Einlass nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig zu öffnen, sondern die Campingfläche bereichsweise nach Bedarf zu öffnen. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

Der offiziellen Internetseite der Veranstaltung kann entnommen werden, wie lange die Campingfläche geöffnet sein wird (s. auch Ziffer IV.29). Die Gäste haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände des Gastes auf der Campingfläche, so ist die Veranstalterin berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung der Veranstalterin Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.

 

I.14 Anreise der Gäste, Parken, Abschleppen, Zuteilung von Flächen bei Festivals

Der Gast ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Kfz auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Die Veranstalterin weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Auf den als Wohnmobilflächen ausgewiesenen Flächen ist das Übernachten in zugelassenen Wohnmobilen und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt, nicht jedoch das Campen in Zelten jeglicher Art. Welche Fahrzeuge als Wohnmobile im Sinne dieser Bedingungen einzustufen sind, wird auf der Internetseite des Festivals hier definiert. Im Übrigen ist das Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet.

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungsdienstpersonal der Veranstalterin. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Die Veranstalterin weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.

Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Sie bietet keinen Abschleppservice an, kann aber auf Anfrage den Kontakt zu einem für den Gast kostenfreien Abschlepper herstellen. Aus Sicherheitsgründen wird der Kontakt zu einem kostenfreien Abschlepper nur bei Tageslicht hergestellt. Für die Auswahl der Abschlepper kann die Veranstalterin keine Haftung übernehmen, insbesondere kann die Veranstalterin nicht gewährleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Gast ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Gastes, und zwar auch, wenn die Veranstalterin den Kontakt hergestellt hat. Die Veranstalterin weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

Es gelten jeweils ergänzend die auf der Internetseite des Festivals publizierten Park- bzw. Campinghinweise; den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.

 

I.15 Programmänderungen bei Festivals

Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Die Veranstalterin bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstlerinnen/-gruppen um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Gastes wegen der Absage einzelner Künstlerinnen/-gruppen, auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin beruht.

 

I.16 Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Gästekapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist der Veranstalterin eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

 

I.17 Sperrung / Räumung von Flächen bei Festivals

Aus Sicherheitsgründen kann die Veranstalterin einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen der Veranstalterin oder den Anweisungen der von ihr beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

 

I.18 Witterungseinflüsse / Passende Kleidung und Schuhwerk

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Die Veranstalterin behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Gäste die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer I.5.

Die Veranstalterin weist darauf hin, dass der Gast der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

Die Veranstalterin weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann (s. Ziffer I.14).

 

I.19 Verbot des gewerblichen Pfandsammelns / Verbot gewerblicher Verkaufsstellen

Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenständen), die mit einem Pfand versehen sind zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, ist auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände strengstens untersagt. Die Veranstalterin behält sich vor Gäste, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von der Veranstaltung auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.

Es ist strengstens untersagt ohne Zustimmung der Veranstalterin, Verkaufsstellen auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände zu betreiben. Die Zustimmung der Veranstalterin ist im Vorweg der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. Die Veranstalterin behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.

 

I.20 Aushänge / Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Internetseite der Veranstalterin/der Veranstaltung.

 

I.21 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

I.21.1 Es gilt, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucherinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucherinnen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

I.21.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Riedstadt Wolfskehlen, sofern die Kundschaft Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

I.21.3 Ist die Kundschaft Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Wohnsitz (z. B. Hauptsitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung etc.) im Inland, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Riedstadt Wolfskehlen. Soweit die Kundschaft ihren Wohnsitz nicht im Inland hat und kein Verbraucher ist, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für derartige (sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende) Streitigkeiten ebenfalls Riedstadt Wolfskehlen. Darüber hinaus ist Riedstadt Wolfskehlen auch für alle anderen Fälle derartiger Streitigkeiten, in denen die Kundschaft ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, ausschließlicher Gerichtsstand. Jedoch sind die vorstehenden Gerichtsstände nur insoweit ausschließlich, als nicht gesetzlich zwingend ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Klangfabrik Medienproduktion Herr Oliver Wiesmann & Herr Daniel Ernst ist im Übrigen berechtigt, ihre Kundschaft in jedem Fall auch an deren allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen national oder international gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.

I.21.4 Für Verbraucherinnen wird auf Folgendes hingewiesen:

  • Die Europäische Kommission stellt ab dem 15. Februar 2016 hier eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung bereit. Die E-Mail-Adresse der Klangfabrik Medienproduktion Herr Oliver Wiesmann & Herr Daniel Ernst: info@kultursommer-riedstadt.de
  • Sofern der Gast Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist die Klangfabrik Medienproduktion Herr Oliver Wiesmann & Herr Daniel Ernst darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen Verbraucherinnen nicht teilnimmt.

Verbraucherinnen sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

 

  1. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten

II.1 Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung

II.1.1 Die Veranstalterin behält sich vor, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten im angemessenen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävention sowie zur Kontaktverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (Testungen und/oder Immunisierungsnachweise) sowie die Mitwirkung an angemessen Gesundheitskontrollen (z. B. Temperaturmessungen) zu verlangen.

II.1.2 Die Veranstalterin ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucherinnen vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn die Besucherin:

a.
erforderliche personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, (Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum Gesundheitszustand und Aufenthalt in Risikogebieten) vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung nicht mitteilt, wobei die Veranstalterin insbesondere – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts – berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z. B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln, oder

b.
keinen Nachweis über die Durchführung erforderlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie z. B. einen tagesaktuellen negativen Test auf das Coronavirus oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis), vorlegt, oder

c.
in den letzten zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sich mit dem Coronavirus infiziert hat, mit einer Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z. B. Quarantäne, Testungen) eingehalten hat,

d.
eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftiger Weise darauf schließen lassen, dass von der Besucherin ein Gesundheitsrisiko ausgeht, oder

e.
sich weigert, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert,

sofern die Verweigerung des Zutritts bzw. der Ausschluss vom Veranstaltungsgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a. bis e. nach der von der Veranstalterin vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheinen.

II.1.3 Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

II.2 Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung

II.2.1 Die Veranstalterin kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann die Veranstalterin anordnen:

a.
Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen (z. B. FFP2-Masken) vor und auf dem Veranstaltungsgelände;

b.
Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;

c.
Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Messung der Körpertemperatur oder Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z. B. SARS-CoV-2-Virus einschließlich mutierter Virusformen);

d.
Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder gesundheitsbezogener Aspekte dienlich und angemessen sind.

II.2.2 Die Besucherinnen haben den Anordnungen der Veranstalterin sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Die Veranstalterin kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass ihre Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, gelten die Regelungen der Ziffer II.1.3.

 

II.3 Bestehen von Infektionsrisiken

Die Veranstalterin weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

 

II.4 Absage / Verlegung / Reduzierung der Teilnehmerzahl

II.4.1 Wird die Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie einschließlich Mutationen oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von der Veranstalterin zu vertreten ist, wird die Veranstalterin die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer I.5.

II.4.2 Muss nach dem Beginn des Kartenvorverkaufs die maximale Besucherinnenzahl im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherinnenzahl, ist die Veranstalterin berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z. B. Backstage-Bereich) berechtigen. Darüber hinaus ist die Veranstalterin in diesem Falle berechtigt, im erforderlichen Umfang Sitzplätze innerhalb derselben Preiskategorie neu zu verteilen, um z. B. notwendige Abstände zwischen den Besucherinnen einzuhalten, sowie – ohne Aufpreis – der Besucherin einen Sitzplatz einer höheren Preiskategorie zuzuweisen oder Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln.

Die Zuweisung von Sitzplätzen einer niedrigeren Preiskategorie als auch die Umwandlung von Sitzplätzen in Stehplätze sind nur möglich gegen Erstattung der Preisdifferenz; die Besucherin ist in diesem Falle innerhalb einer von der Veranstalterin angemessen zu setzenden Frist nach Zugang der Mitteilung über diese Zuweisung bzw. Umwandlung zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, worauf die Veranstalterin in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen wird.

Die Veranstalterin wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmten, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.

Für stornierte Tickets erhält die Besucherin den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kartenpreis erstattet oder, nach Wahl der Veranstalterin, einen entsprechenden Wertgutschein, wenn die Veranstalterin aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz (z. B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s. Ziffer I.4).

 

 

III. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

III.1 Definition Veranstaltungsgelände

Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich und nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet.

 

III.2 Geltung der HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Gast der Hausordnung in dieser Ziffer III. Soweit bestimmte Regelungen der Hausordnung auch für das Festivalgelände gelten, wird dies in den jeweiligen Regelungen explizit angesprochen.

 

III.3 Anordnungen des Ordnungsdienstes

Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist jederzeit Folge zu leisten.

 

III.4 Betreten des Veranstaltungsgeländes

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen erlaubt. Dieses Festivalbändchen erhält der Gast beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes. Die Eintrittskarte wird dabei entwertet.

 

III.5 Kein Eintritt für auffällige Gäste

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Gäste haben keinen Anspruch auf Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist Folge zu leisten.

 

III.6 Sicherheitskontrollen / Verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Gegenstände.

Die vollständige Liste erlaubter Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände ist in aktueller Gültigkeit auf der Homepage einsehbar. Die vollständige Liste aller verbotenen Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände ist in aktueller Gültigkeit ebenso auf der Homepage einsehbar.

Das Mitführen der auf der Internetseite des Festivals genannten verbotenen Gegenstände kann zur Abweisung des Gastes und zum Ausschluss des Gastes von der Veranstaltung führen; Gegenstände, die trotz des Verbotes mitgeführt werden, können an den Eingängen keine Verwahrstellen angeboten werden.

Führt ein Gast auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände bei sich, so behält sich die Veranstalterin vor, den Gast bei der Polizei anzuzeigen.

Die Veranstalterin bzw. der von der Veranstalterin eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände einen Gast bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

Es ist nicht gestattet, eigene Getränke auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen.

 

III.7 Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

 

III.8 Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände ist nicht erlaubt.

 

III.9 Haftung der Veranstalterin bei Diebstahl etc.

Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden und Verluste, die der nutzenden Person und dem Gast durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I.4 (Die Haftung der Veranstalterin) entsprechend.

 

III.10 Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.

 

III.11 Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz. Es wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer I.2.

 

III.12 Nutzung der Toiletten

Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Gast gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem „roten Band“ geahndet werden (s. Ziffer I.2.).

 

III.13 Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

 

III.14 Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und dem Festivalgelände ist verboten. Verstößt ein Gast gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem „roten Band“ oder dem Ausschluss von der Veranstaltung geahndet werden (s. Ziffer I.2.).

 

III.15 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

 

III.16 Gebot der Rücksichtnahme / Verbot rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie entsprechender Bekleidung, Abzeichen, Fahnen etc.

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.

Die Kundgabe rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie das Tragen von Bekleidung und Abzeichen mit rassistischen, verfassungsfeindlichen und sonstigen erkennbar rechtswidrigen Äußerungen und Symbolen (einschließlich von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen und erkennbarer Bezugnahmen darauf) sowie das Aufstellen und Mitführen entsprechender Plakate, Banner, Fahnen etc. ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.

 

III.17 Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen und wird mindestens mit dem „roten Band“ (s. Ziffer I.2) geahndet. Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst), verliert die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

III.18 Verbot der Gefährdung anderer Gäste

Jede Gefährdung anderer Gäste – insbesondere durch „Crowd Surfen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt mindestens zur Erteilung eines „roten Bandes“ (s. Ziffer I.2). Je nach Schwere der Gefährdung anderer Gäste (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörper wird Anzeige erstattet.

 

 

  1. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

IV.1 Definition Festivalgelände: Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken, Camping oder VIP-Camping genutzt werden sowie alle Flächen, Resort-/ Komfortcamping- und Wohnmobilflächen. Die Bereiche, in denen die Armbänder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgeländes.

 

IV.2 Geltung der HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

Mit Betreten eines des Festivalgeländes unterwirft sich der Gast der Hausordnung Festivalgelände in dieser Ziffer IV.

 

IV.3 Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitsdiensten

Den Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten; ihre Anordnungen gelten ergänzend zu diesen Regelungen.

 

IV.4 Geltung der Straßenverkehrsordnung / Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Festivalgeländes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t (inkl. Kfz-Anhänger) abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und Pkw-Busse dar, die auf den gesondert ausgewiesenen Flächen gegen zusätzliche Gebühr abgestellt werden dürfen. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Feuerwehrzufahrten abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt die verursachende Person.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Gästen von dem Ordnungsdienstpersonal zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Die Veranstalterin weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen, wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann (s. Ziffer I.14 und I.18).

 

IV.5 Erlöschen der Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.

 

IV.6 Verbot des Wildcampens

Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt. Die Gäste dürfen nur die durch die Veranstalterin ausgewiesenen Campingflächen benutzen.

 

IV.7 Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

 

IV.8 Haftung der Veranstalterin

Die Haftung der Veranstalterin für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Veranstalterin haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die der nutzenden Person und dem Gast durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 8 unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer I.4 (Die Haftung der Veranstalterin) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen..

 

IV.9 Zulässige Stellfläche pro Person

Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen variiert pro Festival. Die aktuelle erlaubte Flächengröße pro Gast findet man hier.

 

IV.10 Betreten des Campingbereichs

Das Betreten eines Campingbereiches ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festivalbändchen oder gültigem Festival Pass erlaubt.

 

IV.11 Gepäcktransport

Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

 

IV.12 Durchsuchung auf verbotene Gegenstände

Beim Betreten eines Campingbereichs erfolgt eine stichprobenartige Überprüfung und Durchsuchung von Personen und ihres mitgeführten Gepäcks auf verbotene Gegenstände.

Die Veranstalterin bzw. der von der Veranstalterin eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Gäste bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen (s. auch Ziffern I.7 und III.6).

 

IV.13 Verbotene Gegenstände

Die Liste der auf dem Festivalgelände verbotenen Gegenstände (wie z. B. Waffen oder Drogen) findet man auf unserer Homepage.

Das Mitführen verbotener Gegenstände (wie z. B. Waffen oder Drogen) kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Gastes von der Veranstaltung führen.

Einen Anspruch auf Wiedereinlass und/oder Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht. Mitgeführte verbotene Gegenstände werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.

 

IV.14 Erlaubte Gegenstände

Die Liste erlaubter Gegenstände im Festivalgelände findet man auf unserer Homepage.

 

IV.15 Naturflächen / Naturschutzgebiet

Das Festivalgelände befindet sich auf oder in der Nähe von mehreren geschützten Naturflächen. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen, sich in den Naturschutzgebieten aufzuhalten oder diese zu verunreinigen oder zu zerstören.

 

IV.16 Betrieb von Tonanlagen

Der Betrieb von Tonanlagen auf Campingplätzen ist während der Tageszeit gestattet; zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Gäste nicht beschallen. Die maximale Lautstärke kann von dem Ordnungsdienst aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während den Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Tonanlagen nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden geahndet. Üblicherweise gilt als Tageszeit im Sinne dieser Bedingungen der Zeitraum zwischen 8.00 Uhr morgens und 2.00 Uhr nachts. Der Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr ist Nachtzeit. Tages- und Nachtzeit können bei den einzelnen Festivals variieren. Die Gäste sollten sich vorab auf der Internetseite des jeweiligen Festivals unterrichten, welche Tages- und Nachtzeiten gelten.

 

IV.17 Verbot von Abgrenzungen / Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z. B. zur Kühlung) in die Camping- oder Parkflächen gegraben werden.

 

IV.18 Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege. Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten. Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

 

IV.19 Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren ist auf dem gesamten Festivalgelände nicht erlaubt.

 

IV.20 Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer

Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.

Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

 

IV.21 Grillen

Grillen ist zulässig mit Einweg- und Drei-Bein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.

Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten strengstens untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten oder in glühendem Zustand in den Mülleimern oder -containern zu deponieren oder zu entsorgen.

 

IV.22 Müllentsorgung

An den Ausgabestellen für die Festivalbänder erhalten die Gäste nach Anlegen des Festivalbändchens einen Müllsack.

Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden (solange der Vorrat reicht) zusätzliche Mülltüten kostenlos von dem Ordnungsdienstpersonal verteilt.

 

IV.23 Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.

Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.

Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

 

IV.24 Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz. Im Übrigen wird verwiesen auf die Regelung in Ziffer I.2.

 

IV.25 Unberechtigter Zutritt

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

 

IV.26 Gebot der Rücksichtnahme / Verbot rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie entsprechender Bekleidung, Abzeichen, Fahnen etc.

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.

Die Kundgabe rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie das Tragen von Bekleidung und Abzeichen mit rassistischen, verfassungsfeindlichen und sonstigen erkennbar rechtswidrigen Äußerungen und Symbolen (einschließlich von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen und erkennbarer Bezugnahmen darauf) sowie das Aufstellen und Mitführen entsprechender Plakate, Banner, Fahnen etc. ist auf dem gesamten Festivalgelände untersagt.

 

IV.27 Rauchverbot

Das Rauchen in Waldgebieten und in geschlossenen Gebäuden und Zelten ist nicht gestattet.

 

IV.28 Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.

 

IV.29 Abreise / Abschleppen

Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.

Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis zum Campingschluss (Tag und Uhrzeit sind auf der Internetseite des Festivals publiziert) erfolgen; dann schließen alle Campingflächen. Befinden sich nach der Schließung der Campingflächen noch Gegenstände von Gästen auf den Campingflächen, so ist die Veranstalterin berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung der Veranstalterin zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.

Wird die Durchführung der Veranstaltung unmöglich, so gilt die Regelung in Ziffer I.5. Die Gäste müssen dann den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise innerhalb der von der Veranstalterin nach Abbruch der Veranstaltung gesetzten Frist vornehmen.

Die Veranstalterin weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen, wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann (s. Ziffern I.14 und I.18).

Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Sie bietet keinen Abschleppservice an, kann aber auf Anfrage den Kontakt zu einem für die Gäste kostenfreien Abschlepper herstellen. Aus Sicherheitsgründen wird der Kontakt zu einem kostenfreien Abschlepper nur bei Tageslicht hergestellt. Für die Auswahl der Abschlepper kann die Veranstalterin keine Haftung übernehmen, insbesondere kann die Veranstalterin nicht gewährleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Gast ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Gastes, und zwar auch dann, wenn die Veranstalterin den Kontakt hergestellt hat. Die Veranstalterin weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

 

IV.30 Sonstige Anweisungen / Hinweise

Ergänzend zur Hausordnung Festivalgelände gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Internetseite des Festivals.

 

Stand: 07. März 2022